Verwaltungsgerichtshof
20.08.2025
Ra 2025/08/0045
Eine Maßnahme ist nicht schon dann als nicht nützlich anzusehen, wenn die Reintegration in den Arbeitsmarkt im Anschluss daran tatsächlich nicht erreicht wird. Der Grund dafür kann - abgesehen von zahlreichen anderen in Betracht kommenden Umständen - etwa auch darin liegen, dass die Dauer der Maßnahme noch nicht ausreichend war, was eine weitere - allenfalls auch gleichartige - Maßnahme rechtfertigen kann.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080045.L06