Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0034

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/08/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/09/0036 E 16. September 2020 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist zwar nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinne ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, VStG ohne Einfluss ist vergleiche VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080034.L01