Verwaltungsgerichtshof
20.11.2025
Ro 2025/08/0004
Es entspricht nicht dem Gesetz, dass der Umfang einer Gewerbeberechtigung (zumindest weitgehend) ausgeschöpft werden muss, um sagen zu können, dass die betreffende Tätigkeit "im Rahmen" dieser Berechtigung ausgeübt wird und daher gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach dem ASVG aufgrund dieser Tätigkeit ausgeschlossen ist. Vielmehr wird eine selbständige Tätigkeit auch dann im Rahmen einer Gewerbeberechtigung ausgeübt (sodass aufgrund dieser Tätigkeit die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eintritt), wenn damit nur ein Teil des Berechtigungsumfangs genutzt wird.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025080004.J05