Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2025/08/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/04/0001 E 3. März 2020 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Klammerverweis in Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 macht wiederum deutlich, dass dieses Verfahren der allfälligen Feststellung des in Paragraph 29, GewO 1994 definierten Umfangs einer Gewerbeberechtigung dient und zur Beurteilung die dort genannten Kriterien heranzuziehen sind. Paragraph 29, GewO 1994 nennt als maßgebend für den Umfang der Gewerbeberechtigung "den Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder des Bescheides nach Paragraph 340, Absatz 2, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften" vergleiche VwGH 26.9.2017, Ro 2015/04/0022, mwN). Ergibt sich daraus kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes, sind die weiteren Kriterien gemäß Paragraph 29, zweiter Satz GewO 1994 heranzuziehen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) Paragraph 29, Rz. 3, und Wallner, in: Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zur GewO römisch eins (2015) Paragraph 29, Rz. 3).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025080004.J03