Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0294

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0303 E 22. März 2021 RS 9 (hier betreffend das Land Vorarlberg und ohne den ersten Halbsatz des zweiten Satzes)

Stammrechtssatz

Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Tirol gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen vergleiche etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070294.L02