Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0289

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/05/0068 E 12. April 2023 RS 3 (hier 'ein Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002' und ohne den ersten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ist nicht jede Änderung einer Behandlungsanlage genehmigungspflichtig, sondern es bedürfen lediglich "wesentliche Änderungen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, leg. cit. einer Genehmigung der Behörde. Ein Schuldspruch nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 muss daher, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage "wesentlich" ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann vergleiche zur Gewerbeordnung 1994 VwGH 3.9.1996, 96/04/0093, sowie insoweit vergleichbar zur Anzeigepflicht nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066 u.a.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070289.L03