Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0289

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, so ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19.189 A/2015). Dies gilt konsequenterweise auch für eine bloß partielle Änderung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides bezüglich des Bescheidteiles, für welchen das VwG eine Beschwerde als unbegründet abweist (Maßgabebestätigung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070289.L02