Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0271

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/07/0272

Ra 2025/07/0273

Ra 2025/07/0274

Ra 2025/07/0275

Ra 2025/07/0276

Ra 2025/07/0277

Ra 2025/07/0278

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0163 B 31. März 2016 RS 3 (hier nur der zweite Satz ohne Klammerausdruck und ohne 'bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten')

Stammrechtssatz

Die zu den Paragraphen 74, 77 und 353 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des VwGH kann zum Verständnis des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 herangezogen werden vergleiche E 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0032). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen vergleiche E 30. Juni 2004, 2001/04/0204). Zur Beurteilung, ob der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 festgelegte Schwellenwert von 100.000 m3 erreicht ist, ist grundsätzlich auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070271.L04