Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0271

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/07/0272

Ra 2025/07/0273

Ra 2025/07/0274

Ra 2025/07/0275

Ra 2025/07/0276

Ra 2025/07/0277

Ra 2025/07/0278

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0082 B 26. September 2016 RS 1 (hier: ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Abfallrechtliche Genehmigung - Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde dem Mitbeteiligten (u.a.) die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer biogenen Abfallbehandlungsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter Auflagen erteilt. Die dagegen vom Revisionswerber als Nachbarn erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Konsenswerbers an der baldigen Umsetzung seines Vorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung einer dann konsenslos errichteten Anlage zu sorgen vergleiche den Beschluss om 7. September 2015, Ra 2015/05/0051, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070271.L01