Verwaltungsgerichtshof
30.06.2026
Ra 2025/07/0250
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0251
Ra 2025/07/0252
Ra 2025/07/0253
Ra 2025/07/0254
Ra 2025/07/0255
Ra 2025/07/0256
Ra 2025/07/0257
Ra 2025/07/0258
Ra 2025/07/0259
GRS wie Ra 2015/07/0163 B 31. März 2016 RS 3 (hier nur der zweite Satz ohne 'der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten')
Die zu den Paragraphen 74, 77 und 353 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des VwGH kann zum Verständnis des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 herangezogen werden vergleiche E 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0032). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen vergleiche E 30. Juni 2004, 2001/04/0204). Zur Beurteilung, ob der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 festgelegte Schwellenwert von 100.000 m3 erreicht ist, ist grundsätzlich auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070250.L05