Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0250

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/07/0251

Ra 2025/07/0252

Ra 2025/07/0253

Ra 2025/07/0254

Ra 2025/07/0255

Ra 2025/07/0256

Ra 2025/07/0257

Ra 2025/07/0258

Ra 2025/07/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0163 B 31. März 2016 RS 3 (hier nur der zweite Satz ohne 'der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten')

Stammrechtssatz

Die zu den Paragraphen 74, 77 und 353 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des VwGH kann zum Verständnis des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 herangezogen werden vergleiche E 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0032). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen vergleiche E 30. Juni 2004, 2001/04/0204). Zur Beurteilung, ob der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 festgelegte Schwellenwert von 100.000 m3 erreicht ist, ist grundsätzlich auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070250.L05