Verwaltungsgerichtshof
30.06.2026
Ra 2025/07/0250
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0251
Ra 2025/07/0252
Ra 2025/07/0253
Ra 2025/07/0254
Ra 2025/07/0255
Ra 2025/07/0256
Ra 2025/07/0257
Ra 2025/07/0258
Ra 2025/07/0259
GRS wie 2006/04/0122 E 12. September 2007 VwSlg 17267 A/2007 RS 1 (hier nur der letzte Satz)
Ein gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe nicht dem Anwendungsbereich der GewO 1994 unterliegender "Abbau der eigenen Bodensubstanz" ist grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des MinroG 1999 ausgenommen. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des MinroG 1999 für die Entnahme mineralischer Rohstoffe im Rahmen des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft besteht nur dann, wenn die erforderlichen Tätigkeiten mit typisch land- und forstwirtschaftlichem Gerät vorgenommen werden, der mineralische Rohstoff zur Befriedigung des Eigenbedarfs dient und keine einem Bergbaubetrieb vergleichbare Organisationsform vorliegt. Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind dann nicht gegeben, wenn der als Aushubmaterial anfallende Schotter nicht nur dem Eigenbedarf dient und der Aushub mit einem Bagger und Lastkraftwagen, also nicht mit typisch landwirtschaftlichem Gerät durchgeführt wird. Es unterfällt jedoch nicht jedes (Bau-)Vorhaben, bei dem (auch) mineralische Rohstoffe gelöst oder freigesetzt (gewonnen im Sinn von Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG 1999) werden, dem MinroG 1999.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070250.L02