Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0291 B 12. Februar 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel vergleiche VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0182).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070248.L04