Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0239

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/07/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0455 E 25. Juni 2020 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG haben nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Das trifft beispielsweise auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007). Im Hinblick darauf, dass somit die konkrete Lage (einschließlich des Winkels) des Leitungsteils, der das Grundstück der Gemeinde in Anspruch nimmt, einerseits bis zur mündlichen Verhandlung nicht feststand und danach überdies mehrfach "präzisiert" und modifiziert wurde, hat die Gemeinde - die durchgehend eine Zustimmung zur Leitungsführung an Bedingungen knüpfte bzw. schließlich endgültig verweigerte und sich dabei insbesondere in einem Schriftsatz ausdrücklich auf ihre "Rechte als Straßeneigentümerin" stützte - ihre Parteistellung als betroffene Grundeigentümerin jedenfalls nicht auf Grund der Regelung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG verloren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070239.L03