Verwaltungsgerichtshof
19.02.2026
Ra 2025/07/0046
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0047
Ra 2025/07/0048
GRS wie Ra 2024/07/0197 E 4. September 2025 RS 1
Eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 tritt bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen ein, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070046.L02