Verwaltungsgerichtshof
12.03.2026
Ra 2025/07/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0023
Ra 2025/07/0024
Ra 2025/07/0025
Ra 2025/07/0026
Ra 2025/07/0027
Ra 2025/07/0028
Ra 2025/07/0029
Ra 2025/07/0030
Ra 2025/07/0031
Ra 2025/07/0032
Ra 2025/07/0033
Ra 2025/07/0035
Ra 2025/07/0246
Ra 2025/07/0260
Im Fall der Erhebung einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde, mit dem über den Hauptantrag entschieden wurde, beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG hinsichtlich des Eventualantrags für die Behörde mit einer den Hauptantrag abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung des VwG zu laufen (VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0040). Vor Ablauf der - von diesem Zeitpunkt an berechneten - Entscheidungsfrist nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig. Wird auch hinsichtlich des Hauptantrages eine Säumnisbeschwerde erhoben, beginnt die Entscheidungsfrist hinsichtlich des Eventualantrages erst mit der - aufgrund der Säumnisbeschwerde erfolgten - Abweisung (oder Zurückweisung) des Hauptantrages durch das VwG zu laufen. Eine (unter einem) erhobene Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Eventualantrages wäre daher zurückzuweisen gewesen (VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004; VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L09