Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/07/0023

Ra 2025/07/0024

Ra 2025/07/0025

Ra 2025/07/0026

Ra 2025/07/0027

Ra 2025/07/0028

Ra 2025/07/0029

Ra 2025/07/0030

Ra 2025/07/0031

Ra 2025/07/0032

Ra 2025/07/0033

Ra 2025/07/0035

Ra 2025/07/0246

Ra 2025/07/0260

Rechtssatz

Im Fall der Erhebung einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde, mit dem über den Hauptantrag entschieden wurde, beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG hinsichtlich des Eventualantrags für die Behörde mit einer den Hauptantrag abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung des VwG zu laufen (VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0040). Vor Ablauf der - von diesem Zeitpunkt an berechneten - Entscheidungsfrist nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig. Wird auch hinsichtlich des Hauptantrages eine Säumnisbeschwerde erhoben, beginnt die Entscheidungsfrist hinsichtlich des Eventualantrages erst mit der - aufgrund der Säumnisbeschwerde erfolgten - Abweisung (oder Zurückweisung) des Hauptantrages durch das VwG zu laufen. Eine (unter einem) erhobene Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Eventualantrages wäre daher zurückzuweisen gewesen (VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004; VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L09