Verwaltungsgerichtshof
12.03.2026
Ra 2025/07/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0023
Ra 2025/07/0024
Ra 2025/07/0025
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Ra 2025/07/0035
Ra 2025/07/0246
Ra 2025/07/0260
GRS wie 2013/03/0152 E 27. November 2014 RS 3 (hier ohne den ersten Satz und die zwei letzten Sätze)
Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Hauptantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Der Eventualantrag stellt keine bloße "Ergänzung" des Hauptantrages oder eine "Antragsänderung" dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren Antrag) unter der obgenannten aufschiebenden Bedingung. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist. Das bedeutet aber, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2013/07/0282, mwN). Vielmehr belastet die Erledigung eines Eventualantrags vor dem Eintritt des Eventualfalles diese mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0070). Der angesprochenen rechtskräftigen Abweisung steht eine rechtskräftige Zurückweisung des Hauptantrages bzw dessen Zurückziehung gleich (Hinweis B vom 4. Februar 2009, 2008/12/0224).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L08