Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/07/0023

Ra 2025/07/0024

Ra 2025/07/0025

Ra 2025/07/0026

Ra 2025/07/0027

Ra 2025/07/0028

Ra 2025/07/0029

Ra 2025/07/0030

Ra 2025/07/0031

Ra 2025/07/0032

Ra 2025/07/0033

Ra 2025/07/0035

Ra 2025/07/0246

Ra 2025/07/0260

Rechtssatz

Die Überlegungen des zur inhaltsgleichen Regelung in Paragraph 54, Absatz 3, WRG 1959 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, ergangenen Erkenntnises VwGH 14.12.1993, 93/07/0064, wonach diese Bestimmung die übrigen - somit die auch sonst nach dem WRG 1959 geltenden - Bewilligungsvoraussetzungen unberührt lässt und die Interessenabwägung daher erst dann einsetzen kann, wenn feststeht, dass das Vorhaben überhaupt nach diesen Bewilligungsvoraussetzungen bewilligungsfähig ist, sind auch auf Paragraph 55 g, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 zu übertragen. Auch insoweit kann eine Abwägung, ob ein bestehendes öffentliches Interesse an einem beantragten Vorhaben im Sinn von Paragraph 55 g, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt, somit erst dann einsetzen, wenn feststeht, dass dem Vorhaben nicht schon die allgemein nach dem WRG 1959 geltenden Bestimmungen für die Bewilligung von Vorhaben entgegenstehen. Ist das Vorhaben schon nach den - auch außerhalb des Regionalprogramms geltenden - Regelungen des WRG 1959 nicht bewilligungsfähig, kommt es also nicht darauf an, ob öffentliche Interessen, die für das Vorhaben sprechen, im Sinn von Paragraph 55 g, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 jene an der Einhaltung des Regionalprogramms überwiegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L07