Verwaltungsgerichtshof
12.03.2026
Ra 2025/07/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0023
Ra 2025/07/0024
Ra 2025/07/0025
Ra 2025/07/0026
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Ra 2025/07/0033
Ra 2025/07/0035
Ra 2025/07/0246
Ra 2025/07/0260
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, ausgesprochen, dass Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Z i WRRL dahin auszulegen ist, dass von einer (projektbedingten) Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, der WRRL überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Insofern ist aber die Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Z i der Richtlinie 2000/60 schon dann festzustellen, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer Überwachungsstelle nicht erfüllt wird. Das Ziel der Herstellung, Sicherung und Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen nach Paragraph 30 c, Absatz eins, WRG 1959 und Paragraph 2, Absatz eins, GWSP 2018 ist im Sinn dieser Judikatur des EuGH zu verstehen. Daher trifft die Annahme nicht zu, eine Verletzung der Ziele des GWSP 2018 wäre erst bei einer Beeinträchtigung des gesamten Grundwasserkörpers anzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L05