Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/07/0023

Ra 2025/07/0024

Ra 2025/07/0025

Ra 2025/07/0026

Ra 2025/07/0027

Ra 2025/07/0028

Ra 2025/07/0029

Ra 2025/07/0030

Ra 2025/07/0031

Ra 2025/07/0032

Ra 2025/07/0033

Ra 2025/07/0035

Ra 2025/07/0246

Ra 2025/07/0260

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020, IL u.a., C-535/18, ausgesprochen, dass Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Z i WRRL dahin auszulegen ist, dass von einer (projektbedingten) Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, der WRRL überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Insofern ist aber die Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Litera b, Z i der Richtlinie 2000/60 schon dann festzustellen, wenn eine Qualitätskomponente an nur einer Überwachungsstelle nicht erfüllt wird. Das Ziel der Herstellung, Sicherung und Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen nach Paragraph 30 c, Absatz eins, WRG 1959 und Paragraph 2, Absatz eins, GWSP 2018 ist im Sinn dieser Judikatur des EuGH zu verstehen. Daher trifft die Annahme nicht zu, eine Verletzung der Ziele des GWSP 2018 wäre erst bei einer Beeinträchtigung des gesamten Grundwasserkörpers anzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L05