Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0022

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/07/0023

Ra 2025/07/0024

Ra 2025/07/0025

Ra 2025/07/0026

Ra 2025/07/0027

Ra 2025/07/0028

Ra 2025/07/0029

Ra 2025/07/0030

Ra 2025/07/0031

Ra 2025/07/0032

Ra 2025/07/0033

Ra 2025/07/0035

Ra 2025/07/0246

Ra 2025/07/0260

Rechtssatz

Im Allgemeinen ist nach dem WRG 1959 eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn durch diese nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - sei es auch nur nach Erteilung von Auflagen und Nebenbestimmungen - öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt werden (VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215). Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 dann vor, wenn die Beschaffenheit des Wassers (im Besonderen auch des Grundwassers) nachhaltig beeinflusst wird. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus und kann diese auch durch Auflagen nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig (VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070022.L01