Verwaltungsgerichtshof
29.01.2026
Ra 2025/07/0017
Das VwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178). Nichts anderes gilt auch für die Beurteilung, ob die vorübergehende Lagerung von gefährlichen Abfällen eine IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 darstellt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage in Zukunft allenfalls neue Verträge mit Abnehmern der Abfälle schließen und daher hinsichtlich der Weitergabe bzw. der Behandlungen der Abfälle künftig anders disponieren könnte. Eine Prognose hinsichtlich derartiger ungewisser zukünftiger Ereignisse ist somit nicht anzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L04