Verwaltungsgerichtshof
29.01.2026
Ra 2025/07/0017
Zur Beurteilung, ob ein Abfallwirtschaftszentrum eine IPPC-Behandlungsanlage ist, sind Feststellungen dazu erforderlich, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum vorübergehend gelagerten gefährlichen Abfälle zugeführt werden. Insoweit ist im Weiteren zu beachten, dass die IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 die "vorübergehende Lagerung" selbst und nicht etwa erst eine spätere Weitergabe oder gar erst die folgende Beseitigung oder Verwertung der Abfälle ist. Maßgeblich ist somit, ob bzw. - wie für die Überschreitung des Schwellenwertes von 50 t relevant ist - in welchem Ausmaß nach den tatsächlichen Verhältnissen die vorübergehende Lagerung der gefährlichen Abfälle im laufenden Betrieb der Abfallbehandlungsanlage einer Tätigkeit nach Ziffer eins, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 vorangeht.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L03