Verwaltungsgerichtshof
29.01.2026
Ra 2025/07/0017
Für den Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage, in der eine "zeitweilige Lagerung" (einer großen Menge) gefährlicher Abfälle erfolgt, ergibt sich das Erfordernis, die in der Anlage eingehenden Abfälle planmäßig laufend einer weiteren Abfallbehandlung (Beseitigung oder Verwertung) zuzuführen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070017.L06