Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0011

Rechtssatz

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002 kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb der Behandlungsanlage, durch den die Gesundheit Dritter gefährdet wird, konsensgemäß oder konsenslos bzw. konsenswidrig erfolgt. Schon deshalb steht - bei Vorliegen einer solchen Gesundheitsgefährdung - die Rechtskraft eines allfälligen Bewilligungsbescheides einem Vorgehen nach Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002 nicht entgegen (VwGH 16.12.2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070011.L01