Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0006
GRS wie 96/07/0063 B 11. Juli 1996 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Die Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG treten bei Zutreffen der
in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der
Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne daß es
eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die
Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden
Ausspruches in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist
zulässig; sie hat aber nur deklarativen Charakter. Einem
solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu,
wenn die nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG als eingeräumt anzusehenden
Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig
bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine
Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonsten vorerst
ein eigener Bescheid zu erlassen ist (Hinweis E 24.1.1980,
2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1980).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J24