Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0063 B 11. Juli 1996 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG treten bei Zutreffen der

in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der

Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne daß es

eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die

Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden

Ausspruches in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist

zulässig; sie hat aber nur deklarativen Charakter. Einem

solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu,

wenn die nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG als eingeräumt anzusehenden

Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig

bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine

Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonsten vorerst

ein eigener Bescheid zu erlassen ist (Hinweis E 24.1.1980,

2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1980).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J24