Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0006

Rechtssatz

Da Bescheide nur gegenüber Verfahrensparteien wirksam werden, kann auch die bloße Zustellung des Bescheides an eine Person, die ihre Parteistellung verloren hat, nicht zum Eintritt einer Wirksamkeit (Bindungswirkung) bzw. Vollstreckbarkeit des Bescheides gegenüber diesen Personen führen und daher das angesprochene Problem, wonach eingeräumte Zwangsrechte gegenüber aus dem Verfahren ausgeschiedenen Personen nicht wirksam und vollstreckbar werden, nicht lösen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J22