Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0006
Dass der Wortlaut des Paragraph 42, Absatz eins, AVG einschränkend zu lesen ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller notwendigerweise Adressat des Bescheides und daher Partei des Verfahrens sein muss. Gleiches muss aus den genannten Gründen auch für denjenigen gelten, der von der Einräumung von Zwangsrechten betroffen ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J15