Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0006
Dem Wortlaut von Paragraph 42, AVG kann nicht entnommen werden, dass bei Versäumung der Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 42, AVG eine Bindungswirkung bzw. Vollstreckbarkeit des verfahrensbeendenden Bescheides auch gegenüber jenen Personen eintreten soll, die zuvor aufgrund der Unterlassung von Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, enthalten keinen Hinweis, dass Derartiges beabsichtigt worden wäre. Vielmehr wird darin ausdrücklich betont, dass der eingetretene Verlust der Parteistellung die Stellung als Partei in allfälligen Folgeverfahren "nicht präjudizieren" solle und "auf das jeweilige Verfahren beschränkt" bleibe Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 25).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J20