Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0006

Rechtssatz

Dem Wortlaut von Paragraph 42, AVG kann nicht entnommen werden, dass bei Versäumung der Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 42, AVG eine Bindungswirkung bzw. Vollstreckbarkeit des verfahrensbeendenden Bescheides auch gegenüber jenen Personen eintreten soll, die zuvor aufgrund der Unterlassung von Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, enthalten keinen Hinweis, dass Derartiges beabsichtigt worden wäre. Vielmehr wird darin ausdrücklich betont, dass der eingetretene Verlust der Parteistellung die Stellung als Partei in allfälligen Folgeverfahren "nicht präjudizieren" solle und "auf das jeweilige Verfahren beschränkt" bleibe Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 25).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J20