Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0006
Die Bindungswirkung des verfahrensbeendenden Bescheides tritt nur gegenüber den jeweiligen Verfahrensparteien ein (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0089). Auch nur gegenüber den Parteien des Verfahrens kommt daher eine Vollstreckung des Bescheides in Betracht (VwGH 24.4.1997, 95/06/0132).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J19