Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0006

Rechtssatz

Eine Versäumung von Einwendungen führt nicht zum Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG desjenigen, dem gegenüber der im Verfahren gestellte Antrag auf die Einräumung eines Zwangsrechts zielt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J14