Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0006
Eine Versäumung von Einwendungen führt nicht zum Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG desjenigen, dem gegenüber der im Verfahren gestellte Antrag auf die Einräumung eines Zwangsrechts zielt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J14