Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0006
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG nennt als mögliche Form der Bekanntmachung unter anderem die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Mit dieser Bestimmung ist jene Gemeinde gemeint, in deren Gebiet die Verhandlung stattfinden soll (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0054 und 0157). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Revisionswerber seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hat.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J13