Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0006

Rechtssatz

Zum (erstmaligen) Ausspruch einer Enteignung kann auch das VwG im Beschwerdeverfahren zuständig sein, wenn die wasserrechtliche Bewilligung, die Sache des Beschwerdeverfahrens ist, nicht erteilt werden kann, ohne gleichzeitig auch die Frage der Begründung von Zwangsrechten mitzubehandeln (VwGH 29.1.1959, 2033/58).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J10