Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG ist es nicht erforderlich, daß der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, daß durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J05