Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0006
GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 4
Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG ist es nicht erforderlich, daß der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, daß durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J05