Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/06/0261

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/06/0262

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0057 B 30. April 2019 RS 2 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG 2014 liegt es im Ermessen des VwG, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags (hier: Feststellungsantrag, dass für ein näher bezeichnetes Vorhaben keine Bauanzeige und auch keine baubehördlichen Bewilligung erforderlich sei) abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zur Anwendung kommt vergleiche VwGH 9.1.2019, Ra 2018/08/0244, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060261.L01