Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ra 2025/06/0247
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0248
Es besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des VwG, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde diesbezüglich richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche zum Ganzen VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060247.L03