Verwaltungsgerichtshof
08.06.2026
Ra 2025/06/0054
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0055
Ra 2025/06/0056
Ra 2025/06/0057
Ra 2025/06/0058
Ra 2025/06/0066
Wie sich aus Paragraph 26, erster Satz K-ROG 2021 ergibt, müssen Verkehrsflächen Flächen sein, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind und es kommt den Nachbarn diesbezüglich gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 ein Mitspracherecht zu. Das gegenständliche Bauvorhaben dürfte daher nur dann bewilligt werden, wenn die Zufahrtsstraße, welche auf der als "Verkehrsfläche" gewidmeten Fläche zu liegen kommt, eine Verkehrsbedeutung im genannten Sinn hat vergleiche VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247, zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 6, K-GplG 1995).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060054.L02