Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/06/0054

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/06/0055

Ra 2025/06/0056

Ra 2025/06/0057

Ra 2025/06/0058

Ra 2025/06/0066

Rechtssatz

Wie sich aus Paragraph 26, erster Satz K-ROG 2021 ergibt, müssen Verkehrsflächen Flächen sein, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind und es kommt den Nachbarn diesbezüglich gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 ein Mitspracherecht zu. Das gegenständliche Bauvorhaben dürfte daher nur dann bewilligt werden, wenn die Zufahrtsstraße, welche auf der als "Verkehrsfläche" gewidmeten Fläche zu liegen kommt, eine Verkehrsbedeutung im genannten Sinn hat vergleiche VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247, zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 6, K-GplG 1995).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060054.L02