Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/06/0006

Rechtssatz

Eine Mitbeteiligung auf Seiten des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, weshalb die "Revisionsbeantwortungen" von anderen Verfahrensparteien, aufgrund deren Revisionen das auch im gegenständlichen Verfahren angefochtene Erkenntnis des BVwG aufgehoben worden war, zurückzuweisen waren vergleiche etwa VwGH 9.8.2024, Ra 2023/10/0029, Rz. 29, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025060006.J02