Verwaltungsgerichtshof
09.06.2026
Ro 2025/06/0006
Eine Mitbeteiligung auf Seiten des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, weshalb die "Revisionsbeantwortungen" von anderen Verfahrensparteien, aufgrund deren Revisionen das auch im gegenständlichen Verfahren angefochtene Erkenntnis des BVwG aufgehoben worden war, zurückzuweisen waren vergleiche etwa VwGH 9.8.2024, Ra 2023/10/0029, Rz. 29, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025060006.J02