Verwaltungsgerichtshof
18.11.2025
Ra 2025/05/0181
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0182
Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat. Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 13, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050181.L01