Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0181

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/05/0182

Rechtssatz

Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat. Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 13, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050181.L01