Verwaltungsgerichtshof
29.10.2025
Ra 2025/05/0127
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0128
GRS wie Ra 2025/06/0241 B 29. Oktober 2025 RS 2 (hier: nur in Bezug auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften)
Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche ebenso wie jene einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0131 bis 0136, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050127.L02