Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/07/0008 E 3. August 2016 VwSlg 19424 A/2016 RS 9

Stammrechtssatz

Darin, dass das VwG Beweisergebnisse in eine andere Richtung würdigt, als dies die belangte Behörde getan hat, liegt keine Unterlassung einer Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vergleiche E 12. November 2014, Ra 2014/20/0029).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050056.L03