Verwaltungsgerichtshof
28.01.2026
Ra 2025/04/0226
Da das Gesetz der Partei kein subjektives Recht auf Ablehnung gewährt, mangelt es auch an der Grundlage für einen gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid oder Beschluss über die behauptete Befangenheit. Das erkennende Organ hat lediglich bei Vorliegen tatsächlicher Befangenheit (nicht bloß bei deren Behauptung) seine Vertretung zu veranlassen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040226.L08