Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0226

Rechtssatz

Da das Gesetz der Partei kein subjektives Recht auf Ablehnung gewährt, mangelt es auch an der Grundlage für einen gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid oder Beschluss über die behauptete Befangenheit. Das erkennende Organ hat lediglich bei Vorliegen tatsächlicher Befangenheit (nicht bloß bei deren Behauptung) seine Vertretung zu veranlassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040226.L08