Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0098 E 23. November 2016 VwSlg 19492 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (Hinweis E vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040226.L05