Verwaltungsgerichtshof
28.01.2026
Ra 2025/04/0226
GRS wie Ro 2019/04/0019 E 3. März 2020 RS 2
Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist - neben anderen Aspekten - maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden vergleiche etwa VwGH 11.1.2012, 2010/06/0082, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040226.L02