Verwaltungsgerichtshof
19.11.2025
Ra 2025/04/0190
GRS wie Ra 2018/08/0228 B 12. November 2018 RS 1
Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - hier der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040190.L03