Verwaltungsgerichtshof
19.11.2025
Ra 2025/04/0190
Zur Bestimmung der Verantwortlichenstellung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist stets zu ermitteln, wem ein Handeln zuzuordnen ist; den handelnden Personen selbst, oder der Organisation, für die eine natürliche Person gegebenenfalls tätig wird
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040190.L02