Verwaltungsgerichtshof
25.11.2025
Ro 2025/04/0021
GRS wie 2010/07/0171 E 24. Oktober 2013 RS 1
Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (E 30. März 2004, 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (E 3. April 2003, 2001/05/0386; E 14. Mai 2004, 2000/12/0272).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025040021.J01