Verwaltungsgerichtshof
10.03.2026
Ra 2025/03/0116
GRS wie Ro 2019/03/0019 E 26. Juni 2019 RS 1 (hier: ohne den letzten Halbsatz)
Es ist grundsätzlich für jedes Jagdgebiet ein gesonderter Abschussplan zu erlassen, der lediglich das jeweilige Jagdgebiet erfasst, dessen Jagdausübungsberechtigten sowie Verpächtern Parteistellung zukommt vergleiche etwa VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030116.L01