Verwaltungsgerichtshof
15.10.2025
Ra 2025/03/0093
GRS wie Ra 2016/12/0062 B 9. September 2016 RS 3
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre vergleiche B 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030093.L04