Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0097 B 7. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Leitlinien der Rechtsprechung gehen klar in die Richtung, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, auch als Sachwalter oder als Verteidiger in Strafsachen samt seiner Verfahrenshelfertätigkeit und einschließlich des drohenden Verhaltens von in einem Strafverfahren verfolgten Personen (auch dann, wenn sie von dem Ausgang des Strafverfahrens enttäuscht sind) grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Bedarf iSd Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 zu begründen vermögen vergleiche dazu VwGH 19.12.2013, 2013/03/0046; VwGH 23.8.2013, 2013/03/0081; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/03/0102).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030047.L02