Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0036

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGG hat im Fall der Abweisung der Revision jener Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, Anspruch auf Aufwandersatz. Anspruchsberechtigt ist daher dieser Rechtsträger, nicht aber die belangte Behörde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030036.L05