Verwaltungsgerichtshof
18.11.2025
Ro 2025/03/0024
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-JG wird das Jagdrecht entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt, wobei in Eigenjagdgebieten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, K-JG die Grundeigentümer jagdausübungsberechtigt sind. Die Anerkennung als Eigenjagdgebiet setzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, K-JG eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha voraus. An diese Bestimmungen knüpft die Vorschrift des Paragraph 14, K-JG an, die für den Fall der "Veränderung des Jagdgebietes" Regelungen enthält, die von einer Verständigungspflicht des Grundeigentümers bei der Veräußerung von zumindest Teilen eines Eigenjagdgebietes (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz K-JG) über die Wirkungen der Entstehung eines Eigenjagdgebietes im Laufe der Pachtdauer der Gemeindejagd (Paragraph 14, Absatz 2, K-JG) bis zum Anschluss von Grundflächen an andere Jagdgebiete reichen, wenn die Grundflächen den Erfordernissen für ein Eigenjagdgebiet nicht mehr entsprechen (Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz K-JG).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030024.J01